Klarheit und Sicherheit für das Immobilien-Erbe
Alle Informationen zum Testament oder Erbvertrag
Immobilien sind für die meisten nicht nur lukrative Anlageobjekte, sondern haben als Familienbesitz oft auch einen persönlichen Wert. Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung vererbt, so sind klare Formulierungen zum Nachlass vonseiten des Erblassers sinnvoll. Damit kann Streit vermieden und den Wünschen des Verstorbenen bestmöglich entsprochen werden. Was gilt es für den letzten Willen zu beachten?
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Wer kann als Erbnehmer eingesetzt werden?
Sie haben geerbt, obwohl Sie mit dem Verstorbenen nicht verwandt waren? Wenn ein Erblasser ein Testament aufsetzt, so kann er frei darüber entscheiden, wen er als Erben einsetzen möchte. Hierzu muss er jedoch ein handschriftliches oder öffentliches Testament verfasst haben. Gibt es keinen schriftlich formulierten letzten Willen, so greift in Deutschland die gesetzliche Erbfolge – mehr dazu lesen Sie in diesem Artikel.
Allerdings haben die nächsten Verwandten auch bei einem schriftlichen Testament Anspruch auf einen Pflichtanteil aus der Erbmasse, unabhängig vom Willen des Verstorbenen. So erben Ehegatte, Kinder und Enkel auf jeden Fall die Hälfte des Vermögens. Allerdings haben die gesetzlichen Erben lediglich Anspruch auf Geld aus dem Vermögen, nicht auf Sachwerte.
Handschriftliches Testament
Wie der Name es bereits sagt, wird das handschriftliche Testament eigenhändig handschriftlich verfasst und anschließend unterschrieben. Hierbei sollten Vor- und Zuname sowie Datum und Ort vermerkt werden. Es muss für eine dritte Person lesbar und verständlich sein. Im Internet finden sich einige Vorlagen für Formulierungen eines eigenständig verfassten Dokuments, die als Hilfestellung dienen können. Denn erfüllt das handschriftliche Testament bestimmte Kriterien nicht, so kann es im Anschluss angefochten werden.
Grundsätzlich lässt sich das ausgeschriebene und unterschriebene Testament ohne Hilfe von anderen erstellen. Es muss demnach kein Notar kontaktiert werden und muss auch nicht amtlich verwahrt werden. Es kann jedoch bei einem Nachlassgericht hinterlegt werden.
Notarielles Testament
Das notariell beglaubigte oder auch öffentliche Testament bietet in jedem Fall mehr Rechtssicherheit. Ein Notar berät zu allen Fragen und setzt das Dokument auf. Dabei unterliegt der Notar selbstverständlich der Schweigepflicht. Es ist auch möglich, eine verschlossene Schrift an den Notar zu übergeben – dieser fertigt bei der Beurkundung ein Protokoll an.
Nach Unterzeichnung des Protokolls durch den Notar und den Erblasser gibt der Notar das Testament an das Amtsgericht, so kann es nachträglich nicht verfälscht oder zerstört werden. Der Erblasser erhält hierüber einen Hinterlegungsschein. Durch das Testament wird den Erbnehmern bei Antritt des Erbes auch die Grundbuchberichtigung erleichtert.
Der Erbvertrag
Der Erblasser kann sich auch dafür entscheiden, mit seinem gewünschten Erbnehmer einen Erbvertrag zu schließen. Diese sogenannte letztwillige Verfügung regelt auch den Nachlass, wird aber meist gemeinsam mit dem Erben aufgesetzt und unterzeichnet. Hierfür bedarf es ebenfalls einer notariellen Beurkundung. In dem Vertrag können Verbindlichkeiten des Erben festgelegt werden. So können bestimmte Abmachungen getroffen werden, die zum Beispiel den Umgang mit der Immobilie regeln. Ein Erbvertrag kann nach Unterzeichnung jedoch nicht mehr einseitig geändert werden.
Als Immobilieneigentümer ist es wichtig, sich schon frühzeitig zu überlegen, ob ein Erbvertrag oder ein Testament Sinn macht, wenn er
- selbst entscheiden möchte, wer zu welchem Anteil nach seinem Tod erben soll
- nicht das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt sehen möchte
- mit einem Erbvertrag bestimmte Abmachungen treffen will
Sie haben Fragen zu Ihrer Erb-Immobilie oder benötigen Hilfe, dann sprechen Sie uns gerne an. Als Immobilien-Experten stehen wir Ihnen zur Seite.
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